Allgemeine Geschäftsbedingungen
Görlich GmbH Holzoberflächentechnik
(nachstehend – Görlich GmbH – genannt)
1. Geltungsbereich; allgemeine Bestimmungen
Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen werden Inhalt des Vertrages, soweit der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB bzw. Kaufmann nach Maßgabe des Handelsrechts ist. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn die Görlich GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch ohne erneute Bekanntgabe für zukünftige Vertragsschlüsse. Der Käufer erkennt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Erteilung des Auftrags an. Sämtliche Vereinbarungen, insbesondere telefonische Bestellungen oder mündliche Abmachungen mit Mitarbeitern der Görlich GmbH, verpflichten die Görlich GmbH nur, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt worden sind. Soweit Außendienstmitarbeiter Eigenschafts-zusicherungen oder Garantieübernahmen abgeben oder sonst von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen treffen, sind diese unwirksam, es sei denn, die Görlich GmbH bestätigt sie ausdrücklich. Mündliche Nebenabereden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Von uns ausgegebene eigene Produkt- und Verwendungsinformationen sowie solche Dritter dienen lediglich als Ergänzung zur eigentlichen persönlichen oder fernmündlichen Beratung durch das Fachpersonal, enthalten jedoch keine rechtsverbindlichen Inhalte.
2. Vertragsschluss
Angebote der Görlich GmbH sind hinsichtlich Preis, Menge, Liefermöglichkeit und Lieferfrist unverbindlich.
Ein bindender Vertrag zwischen der Görlich GmbH und dem Käufer kommt erst zustande, wenn der Auftrag des Kunden durch die Görlich GmbH schriftlich auf Rechnung oder Lieferschein bestätigt worden ist.
3. Lieferung und Versand
Die Lieferung erfolgt in der Regel durch eigene Lieferfahrzeuge. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes, der zufälligen Verschlechterung oder Beschädigung geht mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn die Ware unter Beachtung allgemeiner Sorgfaltsmaßstäbe im Herrschaftsbereich des Käufers abgestellt worden ist, sofern dieser oder eine von ihm dazu ermächtigte oder sonst befugte Person nicht zur Entgegennahme der Ware bereit steht.
Im Übrigen behält sich die Görlich GmbH die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes, der zufälligen Verschlechterung oder Beschädigung der Ware bereits mit der Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über.
Mehrkosten infolge besonderer Versandwünsche des Käufers oder für Umleitung, Zwischenlagerung und sonst damit verbundenen Aufwendungen gehen zu Lasten des Käufers.
Beschädigtes Transportgut oder Fehlmengen sind gegenüber dem Frachtführer schriftlich auf dem Abliefernachweis zu vermerken und unverzüglich der Görlich GmbH anzuzeigen; die Ware ist bis zur Inaugenscheinnahme durch einen Bevollmächtigten der Görlich GmbH auf deren Kosten aufzubewahren.
Zusätzlich gelten folgende besondere Bestimmungen:
Bei Versand durch Post oder Paketdienste sind erkennbare Schäden vom Zusteller sofort zu bestätigen und der Görlich GmbH unverzüglich zu melden.
4. Leistungshindernisse
Die Lieferung erfolgt in der Regel wöchentlich nach einem intern festgelegten Tourenplan, spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen ab Vertragsschluss. Bestätigte Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der Görlich GmbH. Bei Nichtbelieferung der Görlich GmbH durch ihren Lieferanten stehen ihr und dem Käufer gleichermaßen das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Höhere Gewalt jeder Art insbesondere unvorhersehbare Betriebs-, Bezugs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Naturkatastrophen, unvorhersehbarer Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Erstellung, den Versand, die Lieferung, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistung. Verzögert sich die Leistungserbringung oder -abnahme infolge einer solchen Störung um mehr als 8 Wochen, so sind beide Vertragsteile zum Rücktritt berechtigt.
Soweit Bezugsquellen der Görlich GmbH teilweise oder vollständig wegfallen, ist diese nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken.
5. Berechnung
Die Berechnung geschieht nach Maßgabe der von der Görlich GmbH festgestellten Gewichte, Mengen und Maße. Berechnet werden die zum Zeitpunkt der Lieferung oder des Versandes geltenden Preise der Görlich GmbH zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwert-steuer).
Sollte die Görlich GmbH aufgrund allgemeiner und von ihr nicht zu vertretender Kostensteigerung in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung oder Versand ihre Preise allgemein erhöhen, so ist der Käufer innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt berechtigt.
6. Zahlungsmodalitäten
Die nach dem Umsatzsteuergesetz in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbeträge sind Bestandteil der Forderung und an die Görlich GmbH zu entrichten; eine Kürzung um diese Steuerbeträge ist unzulässig.
Rechnungen sind nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und danach ohne Verzugsetzung zu verzinsen; die Verzinsung richtet sich nach dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 247 BGB und beträgt 8 % über dem Basis-zinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugs-schadens bleibt vorbehalten.
Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt die Görlich GmbH 2 % Skonto auf den reinen Warenwert. Dies gilt nicht für neue Rechnungen, soweit ältere Rechnungen noch unbeglichen sind.
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der angegebenen Frist von 30 Tagen, kann der Kunde von der Görlich GmbH zur unverzüglichen Zahlung aufgefordert werden (Mahnung); hierfür berechnet die Görlich GmbH bei der ersten Aufforderung eine Mahngebühr in Höhe von EUR 5,00, die sich mit jeder weiteren Zahlungsaufforderung um EUR 5,00 erhöht. Gleichzeitig mit der 3. Mahnung ergeht der Hinweis auf das gerichtliche Mahnverfahren, welches ohne weitere Ankündigung von uns eingeleitet wird, wenn der Kunde die Zahlung nicht innerhalb der ihm mit der 3. Mahnung gesetzten Frist vollständig leistet.
An- und Vorauszahlungen sind stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu leisten und gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto der Görlich GmbH endgültig verfügbar ist.
Die Görlich GmbH behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufbauenden Verzugszinsen und Kosten in der nachfolgenden Reihenfolge zu verwenden: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Dem Käufer steht ein Rückbehaltungsrecht nicht zu. Eine Aufrechnung seitens des Kunden ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Sollten bei der Görlich GmbH nach Vertragsschluss Zweifel an der Kreditwürdigkeit eines Kunden auftreten, so ist sie berechtigt, andere Zahlungsbedingungen als die oben angeführten festzusetzen. Dies gilt auch bei fest bestätigten Aufträgen. Erkennt der Kunde diese neuen Zahlungsbedingungen nicht an, steht der Görlich GmbH das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Wechsel und Schecks werden von uns nicht akzeptiert.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehender Zahlungsverpflichtungen Eigentum der Görlich GmbH. Befindet sich der Käufer gegenüber der Görlich GmbH in Verzug, so ist sie berechtigt, ohne Setzen einer Nachfrist und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in der Rücknahme der Ware nur dann zu erblicken, wenn die Görlich GmbH diesen ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Im Falle des Rücktritts kann die Görlich GmbH vom Käufer für die Dauer der Gebrauchsüberlassung der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
7.1 Sorgfaltspflichten des Käufers bei Lagerung
Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ordnungsgemäß, entsprechend den auf der Verpackung befindlichen Produkthinweisen zu lagern und ausreichend zu versichern. Hierbei hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Im Falle der Beschädigung tritt der Käufer bereits jetzt die daraus entstehenden Versicherungsansprüche an die Görlich GmbH ab, welche die Abtretung annimmt.
7.2 Rechte und Pflichten des Käufers bei Veräußerung, Verarbeitung und/oder Vermischung
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ausschließlich im Rahmen seines ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsbetriebs zu veräußern, zu vermischen und/oder zu
verarbeiten, solange er seine Verbindlichkeiten gegenüber der Görlich GmbH ordnungsgemäß erfüllt. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen ihm und seinen
Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Der Käufer ist überdies nicht befugt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, als Sicherheit zu
übereignen oder in sonstiger Weise zu belasten. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsvorbehalt von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer
abhängig zu machen.
Bei Vermischung und/oder Verarbeitung ist der Eigentumsvorbehalt wirksam und erstreckt sich anteilsmäßig auf die neue Sache. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung mit
einer Hauptsache des Käufers, so tritt dieser schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an die Görlich GmbH ab. Verarbeitet, vermischt oder verbindet der
Käufer die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, so erwirbt die Görlich GmbH Miteigentum an dem hierdurch entstehenden Gegenstand
anteilsmäßig im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlicher Waren.
Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware, so tritt er im voraus sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung einschließlich Neben- und Sicherungsrechten an die Görlich
GmbH zur Sicherung aller ihr gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem
Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung der Görlich GmbH für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Hat die Görlich
GmbH an vom Käufer veräußerten Waren einen Miteigentumsanteil, so wird nur der Teil der Forderung abgetreten, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht.
7.3 Eigentumsverlust
Geht das Eigentum infolge Veräußerung und/oder Verarbeitung verloren, gilt bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen der Görlich GmbH schon jetzt der Teil der Gesamtforderung des Käufers gegen seine Auftraggeber als an die Görlich GmbH abgetreten, der dem Verkaufswert der Vorbehaltswaren entspricht; die Görlich GmbH nimmt die Abtretung hiermit an.
7.4 Pflichten des Käufers bei Zahlungs-einstellung
Stellt der Käufer die Zahlungen ein, hat er die Vorbehaltsware ohne besondere Aufforderung zu separieren, als Eigentum der Görlich GmbH zu kennzeichnen und zurück zu stellen. Wird auf die Vorbehaltsware durch Dritte etwa aufgrund Pfändung oder Beschlagnahme zugegriffen, hat der Käufer unverzüglich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen die Görlich GmbH zu benachrichtigen. Des weiteren ist er verpflichtet, der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf die Rechte der Görlich GmbH sofort zu widersprechen. Der Käufer oder die ihn stellvertretende natürliche Person haftet persönlich nach den Grundsätzen der Handelndenhaftung für der Görlich GmbH wegen einer diesbezüglichen Unterlassung entstehenden Schäden. Auf Verlangen des Käufers gibt die Görlich GmbH ihr zustehende Sicherheiten frei, soweit der Sicherungswert die zu sichernde Forderung nicht um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Görlich GmbH.
Erscheint der Görlich GmbH die Verwirklichung ihrer Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und der Görlich GmbH alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf abgetretene Ansprüche hat der Käufer der Görlich GmbH unverzüglich mitzuteilen.
8. Haftungsausschluss
Vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche des Käufers gegenüber der Görlich GmbH, ihren leitenden Angestellten oder anderen Erfüllungsgehilfen, sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ausgeschlossen.
Dies gilt nicht bei Personenschäden und vertragstypischen Schäden, die dem Käufer infolge einer von der Görlich GmbH zu vertretenen wesentlichen Vertragspflicht-verletzung entstanden sind. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinn ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Im Übrigen bleibt die Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit jedenfalls unberührt.
9. Beschaffenheit der Ware
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen der Lieferanten der Görlich GmbH beschriebene Beschaffenheit; der Görlich GmbH obliegt diesbezüglich keine Prüfungspflicht. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe dar. Bei Bereitstellung von Mustern sind deren Eigenschaften nicht als zugesichert anzusehen. Zusicherungen irgendwelcher Verwendungseignungen, wie auch Garantien für die mit dem gelieferten, versendeten oder übergebenen Material hergestellten Werke werden grundsätzlich nicht übernommen, da die Görlich GmbH keinen Einfluss auf die sachgemäße Verarbeitung hat. Eigenschaftszu-sicherungen und Garantien auf Verpackungen der Produkte oder Waren ihrer Lieferanten sind für die Görlich GmbH keinesfalls verbindlich.
9.1 Fachliche Beratung, Verwendung und Verarbeitung
Die Görlich GmbH übernimmt keine Haftung, soweit abweichend von den Waren beigegebenen Produkt-beschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen ihrer Lieferanten oder einer nach Treu und Glauben von Fachpersonal der Görlich GmbH durchgeführten Beratung verschiedene Produkte vermischt oder verschiedene Waren nicht bestimmungsgemäß verwendet werden und der Schaden hierauf beruht.
Eine Haftung der Görlich GmbH ist zudem ausgeschlossen, wenn die Vorbereitung und Bearbeitung des unmittelbaren Arbeitsbereichs sowie des Umfelds nicht entsprechend den Hinweisen des Herstellers in ihren beigegebenen technischen Merkblättern oder nach entsprechender Beratung durch Fachpersonal der Görlich GmbH und den geltenden Regeln der Technik erfolgen und der Schaden hierauf beruht.
Anwendungstechnische Beratungen durch Fachpersonal der Görlich GmbH in Wort und Schrift wie auch die von ihr ausgegebenen eigenen oder vom Hersteller stammenden technischen Merkblätter oder Anwendungshinweise sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der von der Görlich GmbH gelieferten, versendeten oder übergebenen Produkte und Waren auf ihre Eignung für die beabsichtigte Verfahren und Zwecke. Die Görlich GmbH haftet in diesen Fällen nur in dem in Ziffer 8 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Umfang, da Anwendung und Verarbeitung der Produkte und Waren außerhalb ihrer Kontrollmöglichkeiten liegt.
Geringfügige Abweichungen der von der Görlich GmbH gelieferten, versendeten oder übergebenen Waren bezüglich ihrer gewöhnlichen Beschaffenheit begründen keinen Mangel.
9.2 Anfertigung von RAL-, Sikkens-, NCS-Farbmischungen
Die Görlich GmbH ist autorisierter Händler zum Vertrieb von RAL-, Sikkens- und NCS-Farbmischystemen. Die hieraus gewonnenen Produkte basieren auf Rezepturen und Komponenten der entsprechenden Hersteller. Geringfügige Abweichungen des Produkts hinsichtlich Farbe und Konsistenz gegenüber dem Farbmuster sind licht- und materialabhängig und begründen keinen Mangel. Insbesondere übernimmt die Görlich GmbH keine Haftung in Bezug auf die Beschaffenheit der Komponenten des Herstellers; Ziffer 9 dieser allgemeinen Geschäftsbe-dingungen gilt entsprechend.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Ziffer 12 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
Unabhängig davon berechnet die Görlich GmbH auch im Falle fehlgeschlagener Nacherfüllung pauschal eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 20,00.
10. Prüfungspflicht von Produkten und Waren vor Ingebrauchnahme
Käufer und Anwender sind verpflichtet, die von der Görlich GmbH gelieferten, versendeten oder übergebenen Produkte und Waren vor der Verarbeitung unter Beachtung der Hinweise auf der Verpackung, in Sicherheitsdatenblättern, technischen Merkblättern und technischen Lieferbedingungen einer praktischen Prüfung zu unterziehen, ob die Produkte und Waren für den vorgesehenen Gebrauch geeignet sind; dies gilt auch nach von Fachpersonal der Görlich GmbH durchgeführten Beratungen.
Wird eine solche Verwendbarkeitsprüfung unterlassen, ist eine Haftung der Görlich GmbH für Schäden größeren Ausmaßes ausgeschlossen, soweit der Schaden durch eine versuchsweise Verarbeitung hätte vermieden werden können.
11. Untersuchungspflicht und Mängelrüge
Produkte und Waren sind vor der Vermischung und/oder Verarbeitung auf Mängel hin zu untersuchen.
Nach Vermischung und/oder Verarbeitung können keine Mängel mehr geltend gemacht werden. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen der Ware, schriftlich unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signierungen erhoben werden. Verborgene Mängel müssen ebenfalls unver-züglich nach Feststellung des Mangels, spätestens jedoch 5 Monate nach Eintreffen der Ware, schriftlich gerügt werden. Die Beweislast für das Vorliegen eines verborgenen Mangels trägt der Käufer.
Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt.
Kaufleute trifft die unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB; diese gilt bei nichtgenehmigungsfähigen Falschlieferungen entsprech-end.
Produkte und Waren dürfen nicht ohne vorherige Einverständniserklärung der Görlich GmbH zurückge-sendet werden.
12. Rechte des Käufers bei Mängel
Bei Mängeln steht dem Käufer nur das Recht zur Nacherfüllung zu. Schlägt die Nacherfüllung durch die Görlich GmbH fehl, so ist der Käufer berechtigt nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden oder Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht gemäß Ziffer 8 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.
13. Hinweis bei Gefahrstoffen
Soweit es sich bei Waren der Görlich GmbH um solche handelt, die Gefahrstoffe enthalten, sind die beigefügten Sicherheits- sowie technische Datenblätter zwingend zu beachten. Die vorgenannten Hinweisblätter sind sorgfältig zu verwahren, da sie nicht nachgesendet werden.
Hinsichtlich Lagerung, Transport, Verarbeitung und Restentsorgung sind ebenfalls die beigefügten Merkblätter und die Hinweise auf den Verpackungen zu beachten.
Die Görlich GmbH haftet nicht für unsachgemäßen Umgang mit der gelieferten, versendeten oder übergebenen Ware.
14. Verjährung
Mängelansprüche verjähren im Falle des § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB in 1 Jahr, im Falle des § 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB in 2 Jahren jeweils nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungs-vorschriften bleiben unberührt.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen mit eigenen Lieferfahrzeugen ist der Ort der Übergabe der Ware oder bei Versand die jeweilige Versandstelle. Bezüglich der Übergabe wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.
Erfüllungsort sämtlicher Zahlungen ist Peiting.
Gerichtsstand ist Weilheim in Oberbayern.
Die Görlich GmbH ist darüber hinaus berechtigt, ihre Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.
16. Anwendbares Recht
Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht.
UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und wirksam ist.
Stand: Juli 2017